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(gültig ab 01.09.2024)
I. Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ATC Generalunternehmungen GmbH (in Folge kurz ATC genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen ist der Kunde.
- Diesen AGB kommt ausschließlich Geltung zu. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB und Vertragsformblätter des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden AGB sind nur für den einzelnen Geschäftsfall wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch ATC.
II. Vertragsabschluss
- Angebote von ATC sind grundsätzlich freibleibend und somit unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote (sind als solche gekennzeichnet) sind wir 7 Tage gebunden. Die angebotenen Positionen können, wenn nicht abweichend vereinbart, nur als Ganzes angenommen werden.
- Absprachen mit Repräsentanten und Mitarbeitern ATCs bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch nach dem Firmenbuch für ATC vertretungsbefugten Personen oder durch für den konkreten Geschäftsfall von ATC bezeichneten Personen.
- Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben ATC im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
- Alle Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
- Weitere Vertragsbestandteile sind Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
- Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Importkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Importprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadenersatzansprüche werden wegen vorgenannten Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
III. Preise, deren Anpassung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Auf den Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 UStG) weist ATC in deren Rechnungen ausdrücklich hin.
- ATC kann Teilabrechnungen nach erbrachter Leistung nach Belieben vornehmen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde, und diese fällig stellen. Daneben ist ATC - sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde - berechtigt, 30 % der Auftragssumme bei Auftragserhalt, 30 % nach Herstellung der Fundamentierungsarbeiten und Anlieferung der Hallenkonstruktion, 10 % nach Montage der STAKO (Rohbaufertigstellung), 15 % nach Montage des Wand- und Dachsystems und 15 % nach Montage des Zubehörs und Herstellung der E+Haustechnik abzurechnen.
- Bei Vereinbarung eines Haftrücklasses ist dieser nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Zahlung fällig. ATC ist berechtigt, einen vereinbarten Haftrücklass durch eine Bankgarantie mit entsprechender Laufzeit abzulösen.
- ATC ist berechtigt, die dem Kunden verrechenbaren Preise zu ändern, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von ATC beeinflussbare Änderung der die Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben, durch welche unsere Lieferungen / Leistungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sind bzw. verteuert werden. ATC ist weiters berechtigt, die Preise in dem Ausmaß zu ändern, als eine Veränderung des Baupreisindex für Hoch- und Tiefbau (veröffentlicht durch die Statistik Austria) eintritt.
- Preisänderungen sind auch dann zulässig, wenn sich Unterbrechungen in den Lieferketten ergeben, insbesondere die durch terroristische oder kriegerische Maßnahmen hervorgerufen wurden oder durch Blockaden der Transportwege (z.B. Blockade Suezkanals). Ebenso für den Fall, dass durch die Europäische Gemeinschaft und/oder durch die österreichische Regierung Sanktionen gegen bestimmte Länder verhängt werden.
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag unverzüglich ohne Abzüge bei Rechnungserhalt fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges ist ATC berechtigt, den gesetzlich festgelegten Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte zu verlangen (§ 456 erster und zweiter Satz UGB).
- Der Auftraggeber kann nur einen unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich von ATC anerkannten Forderungs- bzw. Mangelbehebungskostenbetrag bei der Rechnungssumme zurückbehalten. Diesbezüglich besteht auch ein Aufrechnungsverbot. Solche Forderungen / Mängel hindern die Fälligkeit der Rechnung grundsätzlich nicht.
- Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten oder werden ATC nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so ist ATC - unbeschadet darüberhinausgehender oder anderer gesetzlichen Möglichkeiten - berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen und alle bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen fällig zu stellen sowie eigene Leistungen zurückzuhalten. Bis zum Einlangen entsprechender Sicherheiten / Zahlungen bleiben weitere Lieferungen und Leistungen eingestellt und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen im entsprechenden Ausmaß. Entstandene Unterbrechungskosten trägt der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon mit der Zahlung in Verzug gerät oder sonst Umstände eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit ergeben, ist die ATC berechtigt, gemäß § 1170b eine Sicherstellung bis zur Höhe 1/5 des vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Bei Verträgen, die innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen sind, aber bis zu einer Höhe von 2/5 des vereinbarten Entgeltes. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der ATC auf Leistung einer Sicherstellung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann die ATC seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.
- Zusatzarbeiten und Änderungswünsche lösen, sofern nicht anders vereinbart, eine zusätzliche Abrechnung und damit Mehrkosten aus. Im Zweifelsfall ist von einer zusätzlichen Verrechenbarkeit auszugehen.
IV. Liefer- bzw. Leistungsbedingungen, Montagevoraussetzungen, Versicherung
- Bei Zweifeln, ob eine Leistung im Rahmen der vereinbarten Leistung oder außerhalb liegt, ist davon auszugehen, dass es sich um zusätzlich verrechenbare Leistungen handelt.
- Liefer- und Leistungsfristen sind - soweit nicht anders vereinbart - unverbindlich. Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungstermine stehen unter den Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und der vollständigen Fertigstellung der vertraglich geregelten Vorarbeiten zum vereinbarten Termin. Mangelnde Selbstbelieferung und Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, Einflüsse des Wetters die Montagearbeiten unmöglich oder unzumutbar machen, sowie aufgrund aller sonstigen unvorhersehbaren Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist.
- In unmittelbarer Umgebung der Baustelle, bzw. der zu errichtenden Halle muss genügend Platz zur Entladung und Lagerung der angelieferten Konstruktionsteile vorhanden sein.
- Die Montage kann erst begonnen werden, sobald die bauseitig erforderlichen Voraussetzungen (Fundament, Hallenböden, etc.) seitens des Auftraggebers fertiggestellt sind. Die Baustellenzufahrt, der Hallenboden, sowie ein mind. 5 m breiter, um die zu errichtende Halle verlaufender Streifen müssen verdichtet und für Schwerfahrzeuge voll befahrbar sein.
Gegebenenfalls im Montagebereich vorhandene Oberleitungen sind durch den Auftraggeber vor Montagebeginn und auf dessen Kosten zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen vom Auftraggeber entsprechende Maßnahmen zur gefahrlosen Montage auf dessen Kosten veranlasst werden, die eine reibungslose und zügige Montage ermöglichen. - Anschlüsse für Baustrom und -wasser in erforderlichem Ausmaß sind vom Auftraggeber rechtzeitig auf seine Kosten herzustellen und bereitzustellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern ab Anlieferung auf die Baustelle oder den vom Auftraggeber dafür bezeichneten Ort. Vom Auftraggeber ist eine dem Bauvorhaben adäquate Bauwesenversicherung rechtzeitig abzuschließen, aufrecht zu erhalten und ATC nachzuweisen. Diese Verpflichtung endet mit förmlicher Übernahme durch den Auftraggeber.
V. Eigentumsvorbehalt / sonstige Rechtevorbehalte / Nutzungsrechte
- Alle von ATC und deren Subunternehmer angelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Auftraggeber in deren uneingeschränkten Eigentum.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von ATC gelieferten Waren an Dritte zu veräußern, sofern ATC nicht ausdrücklich und schriftlich dieser Veräußerung zustimmt.
- Wird die Ware ATCs mit anderen, ATC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwirbt ATC Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu der neu verarbeiteten bzw. vereinigten Sache. Der Eigentumsvorbehalt ATCs erstreckt sich auch auf die neue Sache.
- Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Auftraggeber ATC unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das Eigentumsrecht von ATC bekannt zu machen. Die Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung, ggf. auch durch ATC, trägt der Auftraggeber.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche (Verwertungs-) Rechte vor. Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen und für Zwecke des konkreten Geschäftsfalls mit ATC verwendet werden, für den sie geschaffen wurden. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
- Wir dürfen das für den Auftraggeber abgewickelte Projekt als Referenzprojekt Dritten vorstellen und Werbung damit machen.
VI. Gewährleistung / Haftung
- ATC bietet auf feststehende Bauteile für die Dauer von 3 Jahren und auf bewegte Teile, Antriebe, etc. für die Dauer von 1 Jahr Gewährleistung, beginnend ab den Tag der Fertigstellung des Bauobjekts.
- Bei berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Auftraggeber ATC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist ATC von der Haftung befreit. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem Grund von uns abgelehnt wird. In diesen Fällen kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
- ATC übernimmt keine Haftung für Schäden die durch Feuer, Sturm, Wetter oder andere Umweltkatastrophen verursacht werden. Nimmt der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung durch ATC Veränderungen am Vertragsgegenstand vor, so erlischt die Gewährleistung. Dies gilt auch für die Anbringung von vertraglich nicht vereinbarten Zusatzlasten. ATC haftet weiters nicht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, nichtautorisierte Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneten Baugrund und nicht ordnungsgemäße Wartung.
- Jegliche Haftung ist - soweit gesetzlich erlaubt - ausgeschlossen und im Übrigen auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden begrenzt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet ATC ausschließlich für Schäden, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Arbeitnehmer/Erfüllungsgehilfen.
- Das Baugrundrisiko hinsichtlich der geologischen und technischen Beschaffenheit und Eignung des Grundstückes, sowie dessen rechtliche und widmungsgerechte Eignung sowie das Grundstückrisiko für Kontaminationsfreiheit und Tragfähigkeit trägt der Auftraggeber.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber zu verbauendes oder zu verarbeitendes Material beistellt, hat er zu erklären, dass hinsichtlich der Herkunft des Materials und der Umstände der Erzeugung keine Bedenken gemäß dem Lieferkettengesetz vorliegen. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer (ATC) die Haftung, dass das beigestellte Material sämtlichen Anforderungen gemäß dem Lieferkettengesetz entspricht und hält für den Fall der Inanspruchnahme die ATC völlig schad- und klaglos, insbesondere wenn wegen dieses beigestellten Materials gegen die Geschäftsführung und/oder das Unternehmen eine aus dem Lieferkettengesetz abgeleitete Geldstrafe verhängt wird.
VII. Storno / Rücktritt
- Es besteht kein Recht des Kunden, einen Auftrag zu stornieren.
- Im Falle einer Stornoerklärung des Kunden kann ATC - neben anderen gesetzlichen Möglichkeiten - durch vertretungsbefugte Personen schriftlich das Storno akzeptieren. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, an ATC einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % der Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Die ATC ist berechtigt einen tatsächlich eingetretenen höheren Schaden, der den pauschalierten Schadenersatz übersteigt, einzufordern.
- Die Regeln des Punktes VII. 2. gelten entsprechend auch für Fälle jeder/ jedes sonstigen unberechtigten Vertragsauflösung / Rücktritts seitens des Kunden.
VIII. Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Verhältnis zwischen ATC und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich für St. Pölten sachlich zuständige Gericht. Der Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist St. Pölten.
- Sämtliche Vereinbarungen und das gesamte Verhältnis zwischen ATC und dem Auftraggeber unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.